§ 24 Energiegesetz (EnG BL) - Konzessionsverfahren
§ 24 EnG BL · Konzessionsverfahren
1. Der Regierungsrat entscheidet über ein Konzessionsgesuch nach Einholung einer Stellungnahme der betroffenen Gemeinden und Einsicht in ein von der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller einzureichendes Gutachten, welches sich umfassend mit der Methodik, dem erwarteten Nutzungsumfang, den voraussichtlichen Folgen und den mit der Nutzung des tiefen Untergrunds verbundenen Risiken auseinandersetzt.
2. Eine Konzession wird nur erteilt, wenn das zu nutzende Gebiet vorgängig mit Erkundungsmassnahmen gutachterlich analysiert und beurteilt worden ist. In begründeten Fällen kann für die Prüfung des eingereichten Gutachtens eine Prüfexpertise auf Kosten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers eingeholt werden. Ein Rechtsanspruch auf eine Konzession besteht nicht.
3. Konzessionsgesuche sind öffentlich während 30 Tagen aufzulegen, der Regierungsrat entscheidet über allfällige während der Auflage eingehende Einsprachen. Einspracheberechtigt ist, wer durch das Projekt besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Nichtrealisierung hat, bei Vorhaben mit Umweltverträglichkeitsprüfung zusätzlich die beschwerdeberechtigten Organisationen nach Art. 55 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983.
4. Für die Konzessionserteilung ist zuzüglich allfälliger externer Expertisenkosten eine einmalige Konzessionsgebühr von CHF 10'000.- geschuldet, zuzüglich einer jährlich in Rechnung zu stellenden Mengenabgabe, welche durch den Regierungsrat fallweise festgelegt wird.
5. Liegt das Vorhaben zur Gewinnung von Energie aus dem Untergrund im öffentlichen Interesse, so kann der Regierungsrat gleichzeitig mit der Konzessionserteilung das Enteignungsrecht erteilen.