§ 22 Energiegesetz (EnG BL) - Verfügungs- und Nutzungsrecht
§ 22 EnG BL · Verfügungs- und Nutzungsrecht
1. Das Verfügungsrecht über die Energie im Untergrund steht dem Kanton zu.
2. Als Untergrund gilt das Erdinnere ausserhalb des nach Privatrecht geschützten Eigentumsbereichs.
3. Bei der Energiegewinnung aus dem Untergrund und der Energiespeicherung im Untergrund wird unterschieden zwischen
a. * untiefem (< 400 m) Untergrund;
b. * mitteltiefem (400-3000 m) Untergrund;
c. * tiefem (> 3000 m) Untergrund.
4. Die Nutzung des untiefen Untergrunds umfasst insbesondere Erdsonden, Energiekörbe, Energiepfähle und Erdregister oder Wärmespeicher. Für die Nutzung von Grundwasser gilt das Gesetz über die Nutzung und den Schutz des Grundwassers (Grundwassergesetz) vom 3. April 1967.
5. Die Nutzung des mitteltiefen und tiefen Untergrunds umfasst Grundwassernutzung, Geothermie, Gasspeicherung, Erdgas, Schiefergas, Schieferöl. Der Einsatz von Fracking-Technologien für die Nutzung von Schiefergas und Schieferöl ist nicht zulässig.
6. Der Kanton kann das Nutzungsrecht selbst ausüben, auf Basis einer Bewilligung oder einer Konzession an Dritte übertragen oder öffentlich ausschreiben.