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490 CH-BL

§ 21 Energiegesetz (EnG BL) - Vorrang der Interessen an erneuerbaren Energien

Standorte für Energiegewinnungsanlagen aus übergeordnetem Interesse
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§ 21 EnG BL · Vorrang der Interessen an erneuerbaren Energien

1. Bei Standorten für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien sind die jeweiligen Aspekte des Denkmal-, Natur- und Landschaftsschutzes gebührend zu berücksichtigen.

2. Ansonsten gehen die Interessen an der Erzeugung erneuerbarer Energien den ästhetischen, naturschützerischen oder landschaftsschützerischen Anliegen grundsätzlich vor.

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