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CH-BL
§ 21 Energiegesetz (EnG BL) - Vorrang der Interessen an erneuerbaren Energien
Standorte für Energiegewinnungsanlagen aus übergeordnetem Interesse
§ 21 EnG BL · Vorrang der Interessen an erneuerbaren Energien
1. Bei Standorten für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien sind die jeweiligen Aspekte des Denkmal-, Natur- und Landschaftsschutzes gebührend zu berücksichtigen.
2. Ansonsten gehen die Interessen an der Erzeugung erneuerbarer Energien den ästhetischen, naturschützerischen oder landschaftsschützerischen Anliegen grundsätzlich vor.