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490 CH-BL

§ 20 Energiegesetz (EnG BL) - Gefährdung der Versorgungssicherheit

Standorte für Energiegewinnungsanlagen aus übergeordnetem Interesse
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§ 20 EnG BL · Gefährdung der Versorgungssicherheit

1. Für den Fall, dass die Versorgungssicherheit mit Energie im Kantonsgebiet gefährdet ist, kann auf dem Weg einer kantonalen Nutzungsplanung ein Standort für eine bestimmte Energiegewinnungsanlage verbindlich festgelegt werden.

2. Der Erlass eines kantonalen Nutzungsplans zur Festsetzung des Standorts einer Energiegewinnungsanlage setzt eine vorgängige örtliche Festlegung im kantonalen Richtplan voraus.

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