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490 CH-BL

§ 2 Energiegesetz (EnG BL) - Ziele und Wirksamkeitskontrolle

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 EnG BL · Ziele und Wirksamkeitskontrolle

1bis

Die Entwicklung des Endenergieverbrauchs im Kanton muss bis zum Jahr 2050 das Netto-Null-Emissionsziel ermöglichen.

1. Der Endenergieverbrauch im Kanton ohne Mobilität ist bis zum Jahr 2050 um 40 % gegenüber dem Jahr 2000 (6‘500 GWh) zu reduzieren.

2. Der Anteil erneuerbarer Energien am Gesamtenergieverbrauch (ohne Mobilität) soll bis zum Jahr 2030 auf mindestens 70 % gesteigert werden.

3. Im Gebäudebereich soll bis zum Jahr 2030 der Heizwärmebedarf für Neubauten auf durchschnittlich 20 kWh pro Quadratmeter Energiebezugsfläche und Jahr gesenkt werden.

4. Im Gebäudebereich soll bis zum Jahr 2050 der Heizwärmebedarf für bestehende Bauten auf durchschnittlich 40 kWh pro Quadratmeter Energiebezugsfläche und Jahr gesenkt werden.

5. Der Kanton strebt an, die Abhängigkeit von importierter nicht erneuerbarer Energie so weit wie möglich unter Einbezug der volkswirtschaftlichen Interessen zu reduzieren.

6. Der Regierungsrat überprüft die Massnahmen zur Zielerreichung periodisch auf ihre Wirksamkeit und erstattet dem Landrat Bericht.

7. Der Kanton koordiniert seine Energiepolitik mit dem Bund und den Kantonen und berücksichtigt die Anstrengungen der Wirtschaft. Der Kanton kann mit Organisationen der Wirtschaft Massnahmen zur Zielerreichung festlegen und beim Vollzug dieses Gesetzes zusammenarbeiten.

8. Der Kanton nimmt seine Koordinationsfunktion in Bewilligungsverfahren wahr, begleitet die Erstellung von Energieproduktionsanlagen und moderiert nach Bedarf zwischen Anspruchsgruppen.

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