§ 19b Energiegesetz (EnG BL) - Betriebsoptimierung
§ 19b EnG BL · Betriebsoptimierung
1. In neuen und bestehenden Nichtwohnbauten mit einem jährlichen Elektrizitätsverbrauch zwischen 0,2 und 0,5 GWh ist periodisch eine Betriebsoptimierung für die Gewerke Heizung, Lüftung, Klima, Kälte, Sanitär, Elektro und Gebäudeautomation vorzunehmen. Bei neuen Nichtwohnbauten ist die Betriebsoptimierung bis spätestens 3 Jahre nach Inbetriebsetzung, bei bestehenden Nichtwohnbauten innert 3 Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung ein erstes Mal durchzuführen.
2. Von Abs. 1 ausgenommen sind
a. Grossverbraucher, die mit der zuständigen Behörde eine Vereinbarung im Sinne von § 5 abgeschlossen haben;
b. Verbraucher, die auf freiwilliger Basis eine Zielvereinbarung abgeschlossen haben oder bereits eine systematische Betriebsoptimierung durchführen.
3. Die Dokumentation zu den Betriebsoptimierungen ist während 10 Jahren aufzubewahren. Sie ist der Bau- und Umweltschutzdirektion auf Verlangen vorzulegen.
4. Die Verordnung regelt das Verfahren und die weiteren Einzelheiten.