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CH-BL
§ 19a Energiegesetz (EnG BL) - Gebäudeautomation
Energiesparen und dezentrale Energiegewinnungsanlagen
§ 19a EnG BL · Gebäudeautomation
1. Im Hinblick auf einen möglichst tiefen Energieverbrauch sind Neubauten der Kategorien III-XII (SIA 380/1) mit Einrichtungen zur Gebäudeautomation auszurüsten, soweit es technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
2. Die Verordnung regelt das Verfahren und die weiteren Einzelheiten.