§ 19 Energiegesetz (EnG BL) - Verbrauchsabhängige Wärmekostenabrechnung
§ 19 EnG BL · Verbrauchsabhängige Wärmekostenabrechnung
1. In zentral beheizten Gebäuden müssen die Heizkosten zum überwiegenden Teil nach dem tatsächlichen Verbrauch auf die einzelnen Bezüger und Bezügerinnen verteilt werden, wenn
a. mehr als 5 Heizwärmebezüger oder -bezügerinnen vorhanden sind oder
b. mehr als 1 Heizwärmebezüger oder -bezügerin vorhanden ist und insgesamt mehr als 1000 m² Bodenfläche beheizt werden.
2. Die Gebäudeeigentümerschaft muss die notwendigen Einrichtungen zur individuellen Raumtemperaturregulierung und Heizkostenabrechnung installieren und unterhalten.
3. In Gebäuden mit zentraler Warmwasserversorgung, für welche ein Baugesuch nach dem 1. Januar 1992 eingereicht wurde, müssen die Warmwasserkosten zum überwiegenden Teil nach dem tatsächlichen Verbrauch auf die einzelnen Bezüger und Bezügerinnen verteilt werden, wenn mehr als 5 Warmwasserbezüger oder -bezügerinnen vorhanden sind.
4. Die Gebäudeeigentümerschaft muss die notwendigen Erfassungsgeräte zur individuellen Warmwasserkostenabrechnung installieren und unterhalten.
5. Die kantonale Behörde kann Ausnahmen bewilligen.