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490 CH-BL

§ 18 Energiegesetz (EnG BL) - Nutzung von Abwärme

Energiesparen und dezentrale Energiegewinnungsanlagen
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§ 18 EnG BL · Nutzung von Abwärme

1. Im Gebäude anfallende Abwärme, insbesondere aus Kälteanlagen sowie aus gewerblichen und industriellen Prozessen, ist möglichst zu nutzen.

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