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CH-BL
§ 18 Energiegesetz (EnG BL) - Nutzung von Abwärme
Energiesparen und dezentrale Energiegewinnungsanlagen
§ 18 EnG BL · Nutzung von Abwärme
1. Im Gebäude anfallende Abwärme, insbesondere aus Kälteanlagen sowie aus gewerblichen und industriellen Prozessen, ist möglichst zu nutzen.