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490 CH-BL

§ 17 Energiegesetz (EnG BL) - Wärmenutzung bei Elektrizitätserzeugungsanlagen

Energiesparen und dezentrale Energiegewinnungsanlagen
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§ 17 EnG BL · Wärmenutzung bei Elektrizitätserzeugungsanlagen

1. Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit fossilen Brennstoffen ist nur zulässig, wenn die im Betrieb entstehende Wärme fachgerecht und vollständig genutzt wird.

2. Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit erneuerbaren Brennstoffen ist nur zulässig, wenn die im Betrieb entstehende Wärme fachgerecht und weitgehend genutzt wird.

3. Der Regierungsrat kann für spezielle Fälle die Menge der zu nutzenden Wärme reduzieren oder Ausnahmen vorsehen.

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