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490 CH-BL

§ 16 Energiegesetz (EnG BL) - Wärmekraftkopplungsanlagen

Energiesparen und dezentrale Energiegewinnungsanlagen
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§ 16 EnG BL · Wärmekraftkopplungsanlagen

1. Die Bewilligung von Wärmeerzeugungsanlagen mit nicht erneuerbarer Energie und einer geeigneten Leistungsgrösse kann mit der Auflage zur Erstellung einer Wärmekraftkopplungsanlage verbunden werden, sofern diese wirtschaftlich zumutbar ist.

2. Der Regierungsrat legt die geeignete Leistungsgrösse und den Jahresnutzungsgrad fest, ab welchen eine Wärmekraftkopplungsanlage geprüft werden muss.

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