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490 CH-BL

§ 15 Energiegesetz (EnG BL) - Wärme- und Kälteerzeugung bei Gesamtüberbauungen und Quartierplanungen

Energiesparen und dezentrale Energiegewinnungsanlagen
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§ 15 EnG BL · Wärme- und Kälteerzeugung bei Gesamtüberbauungen und Quartierplanungen

1. Bei Gesamtüberbauungen und Quartierplanungen können die Gemeinden im Planungs- und Bewilligungsverfahren die Erstellung einer gemeinsamen zentralen Wärme- und/oder Kälteerzeugung verlangen.

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