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CH-BL
§ 14 Energiegesetz (EnG BL) - Heizung und Kühlung im Freien
Energiesparen und dezentrale Energiegewinnungsanlagen
§ 14 EnG BL · Heizung und Kühlung im Freien
1. Heizungen und Kühlungen im Freien für Terrassen, Rampen, Rinnen, Sitzplätze, Warmluftvorhänge usw. sind ausschliesslich mit gleichwertiger erneuerbarer Energie oder nicht anders nutzbarer Abwärme zu betreiben.
2. Heizungen im Freien für Bäder werden bewilligt, wenn sie mit gleichwertiger erneuerbarer Energie oder nicht anders nutzbarer Abwärme betrieben werden.
2bis. Elektrische Wärmepumpen dürfen zur Beheizung von Freiluftbädern eingesetzt werden, wenn eine Abdeckung der Wasserfläche gegen Wärmeverluste vorhanden ist.
3. Bestehende Heizungen und Kühlungen sind bei einem Ersatz oder einem Umbau gemäss Abs. 1 und Abs. 2 anzupassen.
4. Der Regierungsrat kann Ausnahmen vorsehen oder im Einzelfall bewilligen.