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490 CH-BL

§ 13 Energiegesetz (EnG BL) - Elektroheizungen

Energiesparen und dezentrale Energiegewinnungsanlagen
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§ 13 EnG BL · Elektroheizungen

1. Die Neuinstallation von Elektroheizungen zur Gebäudebeheizung ist nicht zulässig.

2. Notheizungen sind in begrenztem Umfang zulässig.

3. Der Ersatz von Elektroheizungen mit einem Wasserverteilsystem zur Gebäudebeheizung durch eine Elektroheizung ist nicht zulässig.

4. Der teilweise Ersatz von Elektroheizungen ohne ein Wasserverteilsystem zur Gebäudebeheizung durch eine Elektroheizung ist zulässig.

5. Bestehende Elektroheizungen mit einem Wasserverteilsystem zur Gebäudebeheizung, welche älter als 25 Jahre sind, müssen innert 15 Jahren durch eine andere Wärmeerzeugung ersetzt werden.

6. Bestehende Elektroheizungen ohne ein Wasserverteilsystem zur Gebäudebeheizung, bei denen die Erstinstallation älter als 25 Jahre ist, müssen innert 15 Jahren durch eine andere Wärmeerzeugung ersetzt werden.

7. Der Regierungsrat kann für begründete Fälle Ausnahmen vorsehen z. B. für besonders energieeffiziente Gebäude, für Provisorien, Kirchen usw. oder im Einzelfall bewilligen, namentlich für Härtefälle.

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