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490 CH-BL

§ 12 Energiegesetz (EnG BL) - Klimaanlagen zur Kühlung, Befeuchtung und Entfeuchtung

Energiesparen und dezentrale Energiegewinnungsanlagen
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§ 12 EnG BL · Klimaanlagen zur Kühlung, Befeuchtung und Entfeuchtung

1. Die Erstellung und der Ersatz von Klimaanlagen sind ab einer thermischen Kälteleistung von 50 kW pro Gebäude bewilligungspflichtig.

2. Der Regierungsrat legt die Bewilligungsvoraussetzungen fest.

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