Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
490 CH-BL

§ 11 Energiegesetz (EnG BL) - Öffentliche Bauten und Anlagen von Kanton und Gemeinden

Energiesparen und dezentrale Energiegewinnungsanlagen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (44 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 11 EnG BL · Öffentliche Bauten und Anlagen von Kanton und Gemeinden

1. Bei den eigenen Bauten und Anlagen sorgen Kanton und Gemeinden für eine möglichst sparsame und effiziente Verwendung der Energie.

2. Nicht erneuerbare Energie soll möglichst durch erneuerbare Energie mit möglichst hohem Eigenversorgungsgrad ersetzt werden.

← § 10 EnG BL Energiegesetz (EnG BL) - Zweck § 12 EnG BL →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →