490
CH-BL
§ 11 Energiegesetz (EnG BL) - Öffentliche Bauten und Anlagen von Kanton und Gemeinden
Energiesparen und dezentrale Energiegewinnungsanlagen
§ 11 EnG BL · Öffentliche Bauten und Anlagen von Kanton und Gemeinden
1. Bei den eigenen Bauten und Anlagen sorgen Kanton und Gemeinden für eine möglichst sparsame und effiziente Verwendung der Energie.
2. Nicht erneuerbare Energie soll möglichst durch erneuerbare Energie mit möglichst hohem Eigenversorgungsgrad ersetzt werden.