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CH-BL
§ 10 Energiegesetz (EnG BL) - Anteil erneuerbarer Energie
Energiesparen und dezentrale Energiegewinnungsanlagen
§ 10 EnG BL · Anteil erneuerbarer Energie
1. Für Neubauten und Erweiterungen bestehender Bauten legt der Landrat in einem Dekret einen Anteil erneuerbarer Energie zur Deckung des Energiebedarfs fest.
2. Beim Ersatz bestehender Wärmeerzeuger/-speicher kann der Landrat in einem Dekret einen Anteil erneuerbarer Energie zur Deckung des Energiebedarfs festlegen.