Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
490 CH-BL

§ 10 Energiegesetz (EnG BL) - Anteil erneuerbarer Energie

Energiesparen und dezentrale Energiegewinnungsanlagen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (44 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 10 EnG BL · Anteil erneuerbarer Energie

1. Für Neubauten und Erweiterungen bestehender Bauten legt der Landrat in einem Dekret einen Anteil erneuerbarer Energie zur Deckung des Energiebedarfs fest.

2. Beim Ersatz bestehender Wärmeerzeuger/-speicher kann der Landrat in einem Dekret einen Anteil erneuerbarer Energie zur Deckung des Energiebedarfs festlegen.

← § 9 EnG BL Energiegesetz (EnG BL) - Zweck § 11 EnG BL →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →