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490 CH-BL

§ 1 Energiegesetz (EnG BL) - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 EnG BL · Zweck

1. Dieses Gesetz bezweckt die Gewährleistung der Versorgungssicherheit im Kantonsgebiet mittels einer diversifizierten, im volkswirtschaftlichen Interesse liegenden, nachhaltigen, effizienten sowie umweltschonenden Energieversorgung.

2. Zur Erreichung der Zwecksetzung stehen die Einsparung von Energie, die Verbesserung der Energieeffizienz und eine möglichst weitgehende Deckung des Energiebedarfs durch anfallende erneuerbare Energien und deren Speicherung im Vordergrund.

3. Bei der Anwendung dieses Gesetzes sind die Grundsätze der Nachhaltigkeit, der Verhältnismässigkeit und der wirtschaftlichen Tragbarkeit zu berücksichtigen. Zudem berücksichtigt der Regierungsrat den Stand der Technik und stimmt seine Festlegungen mit den anderen Kantonen ab.

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