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490.20 CH-BL

§ 7 Verordnung über Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck bis 5 bar - Gebühren

Kosten
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§ 7 Verordnung über Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck bis 5 bar · Gebühren

1. Für die Erteilung von Betriebsbewilligungen sowie für die technische Aufsicht von Rohrleitungsanlagen werden Gebühren erhoben.

2. Die Gebühren bemessen sich auf Grund des tatsächlichen Personal- und Sachaufwandes nach den Tarifen des Generalsekretariats der Bau- und Umweltschutzdirektion. Aufwendungen Dritter werden vollumfänglich in Rechnung gestellt.

3. Dritte, die mit der Durchführung der technischen Aufsicht von Rohrleitungsanlagen betraut sind, können ihre Aufwendungen direkt gegenüber der Betreiberin oder dem Betreiber geltend machen.

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