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490.20 CH-BL

§ 6 Verordnung über Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck bis 5 bar - Technische Aufsicht

Aufsicht
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§ 6 Verordnung über Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck bis 5 bar · Technische Aufsicht

1. Rohrleitungsanlagen sind periodisch, in der Regel alle 3 - 5 Jahre, insbesondere auf ihre Sicherheit und ihren Betrieb zu prüfen.

2. Die Durchführung der technischen Aufsicht über Rohrleitungsanlagen kann an Dritte, die über die erforderlichen Fachkompetenzen verfügen, übertragen werden.

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