490.20
CH-BL
§ 6 Verordnung über Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck bis 5 bar - Technische Aufsicht
Aufsicht
§ 6 Verordnung über Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck bis 5 bar · Technische Aufsicht
1. Rohrleitungsanlagen sind periodisch, in der Regel alle 3 - 5 Jahre, insbesondere auf ihre Sicherheit und ihren Betrieb zu prüfen.
2. Die Durchführung der technischen Aufsicht über Rohrleitungsanlagen kann an Dritte, die über die erforderlichen Fachkompetenzen verfügen, übertragen werden.