Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
490.20 CH-BL

§ 5 Verordnung über Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck bis 5 bar - Generelle Bewilligung

Betriebsbewilligung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (8 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 Verordnung über Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck bis 5 bar · Generelle Bewilligung

1. Für Rohrleitungsanlagen unter 100'000 Pa (1 bar) Betriebsdruck, wie insbesondere für Hausanschlussleitungen, kann den Betreibern eine generelle Betriebsbewilligung erteilt werden.

← § 4 Verordnung über Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck bis 5 bar Geltungsbereich § 6 Verordnung über Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck bis 5 bar →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →