490.20
CH-BL
§ 5 Verordnung über Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck bis 5 bar - Generelle Bewilligung
Betriebsbewilligung
§ 5 Verordnung über Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck bis 5 bar · Generelle Bewilligung
1. Für Rohrleitungsanlagen unter 100'000 Pa (1 bar) Betriebsdruck, wie insbesondere für Hausanschlussleitungen, kann den Betreibern eine generelle Betriebsbewilligung erteilt werden.