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490.20 CH-BL

§ 4 Verordnung über Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck bis 5 bar - Betriebsbewilligungsgesuche

Betriebsbewilligung
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§ 4 Verordnung über Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck bis 5 bar · Betriebsbewilligungsgesuche

1. Den Gesuchen sind diejenigen Unterlagen beizulegen, die für die Beurteilung der Rohrleitungsanlage und deren sicheren Betrieb erforderlich sind.

2. Das Amt kann für die Beurteilung der Gesuchsunterlagen Dritte, die über die erforderlichen Fachkompetenzen verfügen, beiziehen.

3. Sofern dies für die Beurteilung der Gesuche erforderlich ist, kann das Amt weitere Unterlagen oder Abklärungen verlangen.

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