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490.20 CH-BL

§ 3 Verordnung über Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck bis 5 bar - Koordination

Allgemeines
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§ 3 Verordnung über Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck bis 5 bar · Koordination

1. Gesuche für den Betrieb von Rohrleitungsanlagen sind dem Amt für Umweltschutz und Energie einzureichen.

2. Erfordert eine Rohrleitungsanlage ausser der Betriebsbewilligung eine Bau- oder Ausnahmebewilligung, sind die Gesuchsunterlagen für die Bewilligungen bei der zuständigen Baubewilligungsbehörde einzureichen. Sie sorgt für die Verfahrenskoordination.

3. Gesuche für Aufgrabbewilligungen sind bei den betroffenen Werkeigentümerinnen oder Werkeigentümern einzureichen.

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