490.20
CH-BL
§ 3 Verordnung über Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck bis 5 bar - Koordination
Allgemeines
§ 3 Verordnung über Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck bis 5 bar · Koordination
1. Gesuche für den Betrieb von Rohrleitungsanlagen sind dem Amt für Umweltschutz und Energie einzureichen.
2. Erfordert eine Rohrleitungsanlage ausser der Betriebsbewilligung eine Bau- oder Ausnahmebewilligung, sind die Gesuchsunterlagen für die Bewilligungen bei der zuständigen Baubewilligungsbehörde einzureichen. Sie sorgt für die Verfahrenskoordination.
3. Gesuche für Aufgrabbewilligungen sind bei den betroffenen Werkeigentümerinnen oder Werkeigentümern einzureichen.