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490.20 CH-BL

§ 2 Verordnung über Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck bis 5 bar - Zuständigkeit

Allgemeines
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§ 2 Verordnung über Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck bis 5 bar · Zuständigkeit

1. Die Bau- und Umweltschutzdirektion ist zuständig für die Erteilung der Betriebsbewilligungen sowie für die Kontrolle der unter Aufsicht des Kantons stehenden Rohrleitungsanlagen.

2. Sie vertritt gegenüber den Bundesbehörden die kantonalen Interessen im Zusammenhang mit dem Bau und Betrieb von anderen Rohrleitungsanlagen.

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