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Geltungsbereich

8 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Landschaft
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

Allgemeines

1. Diese Verordnung regelt den Vollzug des Rohrleitungsgesetzes des Bundes, soweit er den Kantonen übertragen ist.

Allgemeines

1. Die Bau- und Umweltschutzdirektion ist zuständig für die Erteilung der Betriebsbewilligungen sowie für die Kontrolle der unter Aufsicht des Kantons stehenden Rohrleitungsanlagen.

2. Sie vertritt gegenüber den Bundesbehörden die kantonalen Interessen im Zusammenhang mit dem Bau und Betrieb von anderen Rohrleitungsanlagen.

Allgemeines

1. Gesuche für den Betrieb von Rohrleitungsanlagen sind dem Amt für Umweltschutz und Energie einzureichen.

2. Erfordert eine Rohrleitungsanlage ausser der Betriebsbewilligung eine Bau- oder Ausnahmebewilligung, sind die Gesuchsunterlagen für die Bewilligungen bei der zuständigen Baubewilligungsbehörde einzureichen. Sie sorgt für die Verfahrenskoordination.

3. Gesuche für Aufgrabbewilligungen sind bei den betroffenen Werkeigentümerinnen oder Werkeigentümern einzureichen.

Betriebsbewilligung

1. Den Gesuchen sind diejenigen Unterlagen beizulegen, die für die Beurteilung der Rohrleitungsanlage und deren sicheren Betrieb erforderlich sind.

2. Das Amt kann für die Beurteilung der Gesuchsunterlagen Dritte, die über die erforderlichen Fachkompetenzen verfügen, beiziehen.

3. Sofern dies für die Beurteilung der Gesuche erforderlich ist, kann das Amt weitere Unterlagen oder Abklärungen verlangen.

Betriebsbewilligung

1. Für Rohrleitungsanlagen unter 100'000 Pa (1 bar) Betriebsdruck, wie insbesondere für Hausanschlussleitungen, kann den Betreibern eine generelle Betriebsbewilligung erteilt werden.

Aufsicht

1. Rohrleitungsanlagen sind periodisch, in der Regel alle 3 - 5 Jahre, insbesondere auf ihre Sicherheit und ihren Betrieb zu prüfen.

2. Die Durchführung der technischen Aufsicht über Rohrleitungsanlagen kann an Dritte, die über die erforderlichen Fachkompetenzen verfügen, übertragen werden.

Kosten

1. Für die Erteilung von Betriebsbewilligungen sowie für die technische Aufsicht von Rohrleitungsanlagen werden Gebühren erhoben.

2. Die Gebühren bemessen sich auf Grund des tatsächlichen Personal- und Sachaufwandes nach den Tarifen des Generalsekretariats der Bau- und Umweltschutzdirektion. Aufwendungen Dritter werden vollumfänglich in Rechnung gestellt.

3. Dritte, die mit der Durchführung der technischen Aufsicht von Rohrleitungsanlagen betraut sind, können ihre Aufwendungen direkt gegenüber der Betreiberin oder dem Betreiber geltend machen.

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