§ 9a Energieverordnung (EnV BL) - Anforderungen an öffentliche Bauten und Anlagen von Kanton und Gemeinden
§ 9a EnV BL · Anforderungen an öffentliche Bauten und Anlagen von Kanton und Gemeinden
1. Neubauten sind nach dem Minergie-P-Eco, Minergie-A-Eco-Gebäudestandard, mindestens jedoch nach dem Minergie-Eco oder nach dem SNBS-Gebäudestandard zu realisieren. Wird auf eine Zertifizierung verzichtet, sind die Zielwerte des SIA-Effizienzpfads Energie (SIA-Merkblatt 2040) einzuhalten.
2. Für Umbauten und Erweiterungen gelten die Anforderungen für Neubauten gemäss Anhang 1 und Anhang 2.
3. Beim Ersatz der Wärmeerzeugung ist ein auf erneuerbaren Energien oder Abwärme basierendes System einzusetzen.
4. Neue Bauten erzeugen einen Teil der von ihnen benötigten Elektrizität selber. Die Leistung der in, auf oder an dem Gebäude installierten Elektrizitätserzeugungsanlage bei Neubauten muss mindestens 20 Watt pro Quadratmeter Energiebezugsfläche betragen.
5. Sind die Anforderungen nach Abs. 1-4 nicht mit den Vorschriften über den Denkmal- und Ortsbildschutz vereinbar, technisch nicht möglich oder mit unverhältnismässig hohen Kosten verbunden, erteilt das Amt für Umweltschutz und Energie auf begründetes Gesuch hin eine Ausnahmebewilligung.