490.11
CH-BL
§ 9 Energieverordnung (EnV BL) - Energieberatung
Energieberatung
§ 9 EnV BL · Energieberatung
1. Die Energieberatung wird durch die Gemeinden und den Kanton mit je CHF 0.25 pro Kopf der Bevölkerung finanziert.
2. Die Energieberatung wird durch ein Aufsichtsgremium, zusammengesetzt aus 2 Gemeindevertretungen und 1 Kantonsvertretung sowie durch 1 Vertretung aus einem Energiefachbüro beaufsichtigt. Den Vorsitz des Aufsichtsgremiums hat eine Gemeindevertretung inne.
3. Für die Energieberatung wird durch das Aufsichtsgremium ein Leistungsauftrag an die regionalen Energieversorger erteilt.