490.11
CH-BL
§ 7 Energieverordnung (EnV BL) - Grossverbraucher
Energieplanung, Gemeinden und Grossverbraucher
§ 7 EnV BL · Grossverbraucher
1. Grossverbraucher müssen die Bestimmungen gemäss § 5 des Energiegesetzes umsetzen. Das Amt für Umweltschutz und Energie informiert Grossverbraucher über ihre Pflichten und legt die Fristen sowie weitere Rahmenbedingungen fest.
2. Die Verbrauchsanalyse hat durch eine Fachperson zu erfolgen. Das Amt für Umweltschutz und Energie legt die Anforderungen an die Verbrauchsanalyse, an die Massnahmen zur Verbrauchsoptimierung und die Fachperson fest.
3. Der Kanton kann den Gemeinden auf Antrag die für eine kommunale Energieplanung erforderlichen Daten aus dem Vollzug des Grossverbrauchermodells zur Verfügung stellen, namentlich den jährlichen Energiebedarf, Angaben zu benötigten Temperaturen und allfällige, relevante saisonale Unterschiede.