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490.11 CH-BL

§ 4 Energieverordnung (EnV BL) - Deklaration des Energiebedarfs

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 EnV BL · Deklaration des Energiebedarfs

1. Wer eine Baute oder eine haustechnische Anlage nach § 1 neu erstellen, umbauen oder einer anderen Nutzung zuführen will, kann verpflichtet werden, den voraussichtlichen jährlichen Energieverbrauch nachvollziehbar zu deklarieren.

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