490.11
CH-BL
§ 4 Energieverordnung (EnV BL) - Deklaration des Energiebedarfs
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 EnV BL · Deklaration des Energiebedarfs
1. Wer eine Baute oder eine haustechnische Anlage nach § 1 neu erstellen, umbauen oder einer anderen Nutzung zuführen will, kann verpflichtet werden, den voraussichtlichen jährlichen Energieverbrauch nachvollziehbar zu deklarieren.