§ 38 Energieverordnung (EnV BL) - Gebühren
§ 38 EnV BL · Gebühren
1. Für die Erteilung einer Bewilligung, die Durchführung einer Ausführungskontrolle, oder wenn ein Gesuch abgelehnt werden muss, werden Gebühren entsprechend dem tatsächlichen Bearbeitungsaufwand erhoben.
2. Für nachstehende Bewilligungen werden pauschale Gebühren erhoben
a. Erleichterungen winterlicher Wärmeschutz, Befristung auf 3 Jahre: CHF 300.-;
b. Erleichterungen winterlicher Wärmeschutz für Aussensaunas: CHF 300.-;
c. Erleichterungen sommerlicher Wärmeschutz, Befristung auf 3 Jahre: CHF 300.-;
d. Bewilligung einer Klimaanlage: CHF 1'100.-;
e. Bewilligung einer Elektroheizung: CHF 300.-;
f. verbrauchsabhängige Wärmekostenabrechnung bei tiefem Heizwärmebedarf unter 20 Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr: CHF 500.-.
3. Wird eine Bewilligung im Rahmen des ordentlichen Baubewilligungsverfahrens erteilt, fallen keine zusätzlichen Gebühren an.
4. Die Gebühren werden im Rahmen des Entscheides über die Bewilligung des Gesuchs oder in einer speziellen Verfügung erhoben.