490.11
CH-BL
§ 37 Energieverordnung (EnV BL) - Auskunfts- und Mitwirkungspflicht
Vollzug und Rechtspflege
§ 37 EnV BL · Auskunfts- und Mitwirkungspflicht
1. Jede natürliche und juristische Person ist verpflichtet, die für den Vollzug der kantonalen Energiegesetzgebung notwendigen Auskünfte zu erteilen.
2. Für die Führung der kantonalen Energiestatistik und die Überprüfung der Ziele nach § 2 des Energiegesetzes ist der zuständigen Behörde auf deren Verlangen hin Auskunft über Energiedaten zu erteilen, insbesondere Angaben zum
a. * Energieträger;
b. * Energieverbrauch;
c. * Verwendungszweck.