490.11
CH-BL
§ 35 Energieverordnung (EnV BL) - Zuständigkeit
Vollzug und Rechtspflege
§ 35 EnV BL · Zuständigkeit
1. Zuständige Behörde für den Vollzug der Energiegesetzgebung ist das Amt für Umweltschutz und Energie.
2. Erfolgt ein Nachweis der Einhaltung der energierechtlichen Bestimmungen im Rahmen eines Baugesuchsverfahrens, so ist das Bauinspektorat Bewilligungsbehörde.
3. Erfolgt ein Nachweis der Einhaltung der energierechtlichen Bestimmungen ausserhalb eines Baugesuchsverfahrens, so ist das Amt für Umweltschutz und Energie Bewilligungsbehörde.