§ 34a Energieverordnung (EnV BL) - Anforderungen an die Nutzung der Energie aus dem Untergrund
§ 34a EnV BL · Anforderungen an die Nutzung der Energie aus dem Untergrund
1. Bei Erdsonden legt das Amt für Umweltschutz und Energie mit der gewässerschutzrechtlichen Bewilligung die jeweils einzuhaltenden Anforderungen an die Bohrung und Erstellung der Anlage fest. Es kann insbesondere
a. eine elektronische Druck- und Durchflussprüfung verlangen;
b. die Art und Menge der verwendeten Hinterfüllung bestimmen;
c. ein Bohrprotokoll mit eingemessenen Bohrstandorten einfordern.
2. Bei Anlagen zur Wärmespeicherung oder aktiven Regeneration kann das Amt für Umweltschutz und Energie Wärmemessungsinstallationen sowie ein Monitoring verlangen, falls die in den Untergrund zugeführte Wärme zu einer Erwärmung von Grund- oder Oberflächengewässer führen könnte.
3. Das Amt für Umweltschutz und Energie darf die geologischen Primärdaten und die prozessierten geologischen Primärdaten anderen, staatlichen Institutionen und Forschungseinrichtungen zur Verfügung stellen. Diese stellen sicher, dass die Daten zweckbestimmt eingesetzt und nicht ohne die Zustimmung der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers an Dritte weitergegeben werden.
4. Das Amt für Umweltschutz und Energie hört vor der Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen für die Nutzung des mitteltiefen und tiefen Untergrunds die betroffenen Gemeinden an und stellt diesen nach einem Entscheid die Unterlagen zur Verfügung.