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490.11 CH-BL

§ 34 Energieverordnung (EnV BL) - Übernahme und Abgeltung von Elektrizität

Verteilung von Elektrizität
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§ 34 EnV BL · Übernahme und Abgeltung von Elektrizität

1. Für fossil betriebene Wärmekraftkopplungsanlagen, welche bei Inkrafttreten des Energiegesetzes vom 16. Juni 2016 in Betrieb waren, gilt Besitzstand für die Vergütung der produzierten Elektrizität, welche in das Netz der Netzbetreiberin eingespiesen wird.

2. Der Besitzstand gilt so lange, bis die Anlage komplett ersetzt werden muss, jedoch maximal 20 Jahre ab Inbetriebsetzung der Anlage.

3. Beim Ersatz von Teilen der Anlage zur Erhaltung der Betriebstüchtigkeit bleibt der Besitzstand gewährt.

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