§ 33b Energieverordnung (EnV BL) - Betriebsoptimierung
§ 33b EnV BL · Betriebsoptimierung
1. Eine Betriebsoptimierung umfasst die Überprüfung der Einstell- und Verbrauchswerte der Anlagen für
a. Heizung;
b. Lüftung;
c. Klima;
d. Kälte;
e. Sanitär;
f. Elektro;
g. Gebäudeautomation.
2. Die Betriebsoptimierung hat durch eine Fachperson zu erfolgen. Das Amt für Umweltschutz und Energie legt die Anforderungen an die Fachperson fest.
3. Die Durchführung der Betriebsoptimierung ist in einem Bericht festzuhalten, der über die Arbeiten Auskunft gibt. Zudem muss die Berichterstattung eine Angabe über die Entwicklung des Energieverbrauchs enthalten.
4. Besteht eine durch das Amt für Umweltschutz und Energie vorgegebene Form der Berichterstattung, ist diese zu verwenden.
5. Eine periodische Betriebsoptimierung ist alle 5 Jahre vorzunehmen.
6. Der mittlere Elektrizitätsverbrauch über die vergangenen 3 Jahre bildet die Grundlage für die Feststellung einer Pflicht zur Betriebsoptimierung.