§ 33a Energieverordnung (EnV BL) - Gebäudeautomation
§ 33a EnV BL · Gebäudeautomation
1. Neubauten der Kategorien III-XII (SIA 380/1) mit mindestens 1'000 m² Energiebezugsfläche sind mit Einrichtungen zur Gebäudeautomation auszurüsten, die insbesondere folgende Überwachungsfunktionen aufweisen
a. Erfassung der Energieverbrauchsdaten getrennt nach Hauptenergieträger;
b. Ermittlung der Energieeffizienz-Kennzahlen der Wärmepumpen und Kältemaschinen;
c. Ermittlung der Energieeffizienz-Kennzahlen von Wärmerückgewinnungs- und Abwärmenutzungsanlagen;
d. Erfassung der Betriebszeiten der Hauptkomponenten für die Aufbereitung und Verteilung der Wärme, Kälte und Luft;
e. Erfassung der wichtigsten Vor- und Rücklauftemperaturen sowie einiger repräsentativer Raumtemperaturen und der Aussentemperatur;
f. benutzerfreundliche Darstellung der in Bst. a-e erwähnten Daten an einer zentralen Stelle, in mindestens folgender Granularität: Jahr, Monat, Woche, Tag und Stunde;
g. benutzerfreundliche Vergleichsmöglichkeiten mit aussagekräftigen Vorperioden in der Darstellung nach Bst. f.
2. Die Erhebung der in Abs. 1 Bst. a-e genannten Daten ist in einem Messkonzept darzulegen.
3. Die Einhaltung der Pflichten gemäss Abs. 1 ist im ordentlichen Baubewilligungsverfahren nachzuweisen.
4. Ist die Installation einer Gebäudeautomation nach Abs. 1 technisch nicht möglich oder mit unverhältnismässig hohen Kosten verbunden, erteilt das Amt für Umweltschutz und Energie auf begründetes Gesuch hin eine Ausnahmebewilligung.