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490.11 CH-BL

§ 33a Energieverordnung (EnV BL) - Gebäudeautomation

Energiesparen und dezentrale Energiegewinnungsanlagen
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§ 33a EnV BL · Gebäudeautomation

1. Neubauten der Kategorien III-XII (SIA 380/1) mit mindestens 1'000 m² Energiebezugsfläche sind mit Einrichtungen zur Gebäudeautomation auszurüsten, die insbesondere folgende Überwachungsfunktionen aufweisen

a. Erfassung der Energieverbrauchsdaten getrennt nach Hauptenergieträger;

b. Ermittlung der Energieeffizienz-Kennzahlen der Wärmepumpen und Kältemaschinen;

c. Ermittlung der Energieeffizienz-Kennzahlen von Wärmerückgewinnungs- und Abwärmenutzungsanlagen;

d. Erfassung der Betriebszeiten der Hauptkomponenten für die Aufbereitung und Verteilung der Wärme, Kälte und Luft;

e. Erfassung der wichtigsten Vor- und Rücklauftemperaturen sowie einiger repräsentativer Raumtemperaturen und der Aussentemperatur;

f. benutzerfreundliche Darstellung der in Bst. a-e erwähnten Daten an einer zentralen Stelle, in mindestens folgender Granularität: Jahr, Monat, Woche, Tag und Stunde;

g. benutzerfreundliche Vergleichsmöglichkeiten mit aussagekräftigen Vorperioden in der Darstellung nach Bst. f.

2. Die Erhebung der in Abs. 1 Bst. a-e genannten Daten ist in einem Messkonzept darzulegen.

3. Die Einhaltung der Pflichten gemäss Abs. 1 ist im ordentlichen Baubewilligungsverfahren nachzuweisen.

4. Ist die Installation einer Gebäudeautomation nach Abs. 1 technisch nicht möglich oder mit unverhältnismässig hohen Kosten verbunden, erteilt das Amt für Umweltschutz und Energie auf begründetes Gesuch hin eine Ausnahmebewilligung.

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