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490.11 CH-BL

§ 33 Energieverordnung (EnV BL) - Heizbare Freiluftbäder

Energiesparen und dezentrale Energiegewinnungsanlagen
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§ 33 EnV BL · Heizbare Freiluftbäder

1. Als Freiluftbäder gelten Wasserbecken mit einem Inhalt von mehr als 8 m³.

2. ...

3. Bei Bädern, die auch im Winter beheizt werden, darf der mittlere U-Wert des Beckens inkl. Abdeckung höchstens 0,6 Watt/m²xK betragen.

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