§ 30 Energieverordnung (EnV BL) - Elektroheizungen
§ 30 EnV BL · Elektroheizungen
1. Vom Verbot der Neuinstallation von Elektroheizungen zur Gebäudebeheizung sind befreit
a. Handtuchradiatoren oder Heizstrahler in Badezimmern;
b. Notheizungen bei Wärmepumpen für Aussentemperaturen unter der Auslegetemperatur der Hauptheizung;
c. Notheizungen bei handbeschickten Holzheizungen bis zu einer Leistung von 50 % des Leistungsbedarfs.
2. Auf begründetes Gesuch hin kann eine Bewilligung für eine Elektroheizung erteilt werden für
a. Gebäude, deren Nutzung befristet ist (Provisorien);
b. * Gebäude mit tiefem Heizwärmebedarf unter 15 Kilowattstunden pro Quadratmeter Energiebezugsfläche und Jahr;
c. Gebäude und Einrichtungen die wegen ihrer Funktion nicht durchgehend beheizt werden wie z.B. Kirchen und Aussensaunas. Diese müssen mit einer Steuerung/Regelung ausgerüstet und betrieben werden, welche eine dem Verwendungszweck eingeschränkte Beheizung ermöglicht;
d. solche, die zur Sicherheit von Sachen oder zum Schutze von technischen Einrichtungen notwendig sind.