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490.11 CH-BL

§ 30 Energieverordnung (EnV BL) - Elektroheizungen

Energiesparen und dezentrale Energiegewinnungsanlagen
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§ 30 EnV BL · Elektroheizungen

1. Vom Verbot der Neuinstallation von Elektroheizungen zur Gebäudebeheizung sind befreit

a. Handtuchradiatoren oder Heizstrahler in Badezimmern;

b. Notheizungen bei Wärmepumpen für Aussentemperaturen unter der Auslegetemperatur der Hauptheizung;

c. Notheizungen bei handbeschickten Holzheizungen bis zu einer Leistung von 50 % des Leistungsbedarfs.

2. Auf begründetes Gesuch hin kann eine Bewilligung für eine Elektroheizung erteilt werden für

a. Gebäude, deren Nutzung befristet ist (Provisorien);

b. * Gebäude mit tiefem Heizwärmebedarf unter 15 Kilowattstunden pro Quadratmeter Energiebezugsfläche und Jahr;

c. Gebäude und Einrichtungen die wegen ihrer Funktion nicht durchgehend beheizt werden wie z.B. Kirchen und Aussensaunas. Diese müssen mit einer Steuerung/Regelung ausgerüstet und betrieben werden, welche eine dem Verwendungszweck eingeschränkte Beheizung ermöglicht;

d. solche, die zur Sicherheit von Sachen oder zum Schutze von technischen Einrichtungen notwendig sind.

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