§ 3 Energieverordnung (EnV BL) - Begriffe
§ 3 EnV BL · Begriffe
1. In dieser Verordnung bedeuten
a. «Gebäude» oder «Baute»: im Erdboden eingelassene oder darauf stehende, künstlich geschaffene, auf Dauer angelegte bauliche Einrichtungen, die einen Raum zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen gegen äussere, namentlich atmosphärische Einflüsse weitestgehend abschliessen. Darunter fallen auch Fahrnisbauten;
b. «Neubauten»: neue Gebäude sowie Anbauten und Aufstockungen;
c. «Umbauten»: jede bauliche Veränderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch die Energienutzung beeinflusst wird;
d. «Umnutzung»: jede Änderung der Standardnutzung gemäss Norm SIA 380/1 «Heizwärmebedarf», sofern diese zu einer Erhöhung der Standardraumtemperatur oder zu einer Veränderung des Raumklimas gegenüber dem Ausgangszustand führt; *
e. «Haustechnische Anlagen»: Anlagen, die Wärme, Kälte, Warmwasser und Raumluft aufbereiten und verteilen;
f. «Elektroheizung»: Heizungen, welche Elektrizität ohne elektrothermischen Verstärkungsfaktor für Raumwärme einsetzen und für die Beheizung von Räumen oder Bauten während der Heizperiode vorgesehen sind;
g. «Abwärme»: nach dem Stand der Technik nicht vermeidbare Wärmeverluste, die aus Energieumwandlungs- oder chemischen Prozessen (u. a. Druckluftanlagen, Kälteanlagen usw.) entstehen, ausgenommen Heizwärme aus Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen;
h. «Wärme-Kraft-Kopplung»: gleichzeitige Bereitstellung von Kraft und Wärme aus dem Umwandlungsprozess von Brennstoff wie z.B. in Gasturbinen, Dampfturbinen, Verbrennungsmotoren und Brennstoffzellen;
i. «Freiluftbäder»: Wasserbecken ausserhalb von geschlossenen Räumen.