490.11
CH-BL
§ 29 Energieverordnung (EnV BL) - Elektrizität bei Beleuchtungsanlagen in Hochbauten
Energiesparen und dezentrale Energiegewinnungsanlagen
§ 29 EnV BL · Elektrizität bei Beleuchtungsanlagen in Hochbauten
1. Für Neubauten, Umbauten und Umnutzungen mit einer Energiebezugsfläche (EBF) von mehr als 1000 m² muss die Einhaltung der Grenzwerte für den jährlichen spezifischen Elektrizitätsbedarf (EL) nach Norm SIA 387/4 nachgewiesen werden.
2. Die Pflicht, den jährlichen Elektrizitätsbedarf nachzuweisen, besteht nicht bei
a. der Wohnnutzung;
b. * Beleuchtungsanlagen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass der Zielwert der spezifischen Leistung für die Beleuchtung (pL) eingehalten wird.