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490.11 CH-BL

§ 29 Energieverordnung (EnV BL) - Elektrizität bei Beleuchtungsanlagen in Hochbauten

Energiesparen und dezentrale Energiegewinnungsanlagen
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§ 29 EnV BL · Elektrizität bei Beleuchtungsanlagen in Hochbauten

1. Für Neubauten, Umbauten und Umnutzungen mit einer Energiebezugsfläche (EBF) von mehr als 1000 m² muss die Einhaltung der Grenzwerte für den jährlichen spezifischen Elektrizitätsbedarf (EL) nach Norm SIA 387/4 nachgewiesen werden.

2. Die Pflicht, den jährlichen Elektrizitätsbedarf nachzuweisen, besteht nicht bei

a. der Wohnnutzung;

b. * Beleuchtungsanlagen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass der Zielwert der spezifischen Leistung für die Beleuchtung (pL) eingehalten wird.

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