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490.11 CH-BL

§ 28 Energieverordnung (EnV BL) - Betrieb und Unterhalt

Energiesparen und dezentrale Energiegewinnungsanlagen
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§ 28 EnV BL · Betrieb und Unterhalt

1. Haustechnische Anlagen müssen fachgerecht in Betrieb gesetzt und gemäss den Auslegungsdaten einreguliert werden.

2. Bei der Neuinstallation oder dem Ersatz einer Wärmeerzeugung mit Gas- oder Ölbrennstoffen muss ein Brennstoffdurchflusszähler oder pro Leistungsstufe ein Betriebsstundenzähler installiert werden.

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