490.11
CH-BL
§ 28 Energieverordnung (EnV BL) - Betrieb und Unterhalt
Energiesparen und dezentrale Energiegewinnungsanlagen
§ 28 EnV BL · Betrieb und Unterhalt
1. Haustechnische Anlagen müssen fachgerecht in Betrieb gesetzt und gemäss den Auslegungsdaten einreguliert werden.
2. Bei der Neuinstallation oder dem Ersatz einer Wärmeerzeugung mit Gas- oder Ölbrennstoffen muss ein Brennstoffdurchflusszähler oder pro Leistungsstufe ein Betriebsstundenzähler installiert werden.