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490.11 CH-BL

§ 26 Energieverordnung (EnV BL) - Wärmedämmung von Lüftungs- und Klimaanlagen

Energiesparen und dezentrale Energiegewinnungsanlagen
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§ 26 EnV BL · Wärmedämmung von Lüftungs- und Klimaanlagen

1. Luftkanäle, Rohre und Geräte von Lüftungs- und Klimaanlagen müssen je nach Temperaturdifferenz im Auslegungsfall und λ-Wert des Dämmmaterials gemäss Anhang 6 gegen Wärmeübertragung (Wärmeverlust und Wärmeaufnahme) geschützt werden.

2. In begründeten Fällen wie z.B. bei Kreuzungen, Wand- und Deckendurchbrüchen, wenig benutzten Leitungen mit Klappen im Bereich der thermischen Hülle sowie bei Platzproblemen bei Erneuerungen und Sanierungen können die Dämmstärken reduziert werden.

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