490.11
CH-BL
§ 26 Energieverordnung (EnV BL) - Wärmedämmung von Lüftungs- und Klimaanlagen
Energiesparen und dezentrale Energiegewinnungsanlagen
§ 26 EnV BL · Wärmedämmung von Lüftungs- und Klimaanlagen
1. Luftkanäle, Rohre und Geräte von Lüftungs- und Klimaanlagen müssen je nach Temperaturdifferenz im Auslegungsfall und λ-Wert des Dämmmaterials gemäss Anhang 6 gegen Wärmeübertragung (Wärmeverlust und Wärmeaufnahme) geschützt werden.
2. In begründeten Fällen wie z.B. bei Kreuzungen, Wand- und Deckendurchbrüchen, wenig benutzten Leitungen mit Klappen im Bereich der thermischen Hülle sowie bei Platzproblemen bei Erneuerungen und Sanierungen können die Dämmstärken reduziert werden.