§ 25 Energieverordnung (EnV BL) - Lüftungstechnische Anlagen
§ 25 EnV BL · Lüftungstechnische Anlagen
1. Lüftungstechnische Anlagen mit Aussenluft und Fortluft sind mit einer Wärmerückgewinnung auszurüsten, welche einen Temperatur-Änderungsgrad nach dem Stand der Technik aufweist.
2. Einfache Abluftanlagen von beheizten Räumen sind nur bis zu einem Abluftvolumenstrom von bis 1'000 m³/Stunde und einer Betriebsdauer bis 500 Stunden/Jahr erlaubt. Lüftungsanlagen mit höherem Volumenstrom und längerer Betriebsdauer müssen mit einer Wärmerückgewinnungs- oder Abwärme-Nutzungsanlage ausgestattet sein.
3. Die Luftgeschwindigkeiten dürfen in Apparaten, bezogen auf die Nettofläche, 2,0 m/s und im massgebenden Strangen der Kanäle folgende Werte nicht überschreiten
a. bis 1'000 m³/h: 3 m/s;
b. bis 2'000 m³/h: 4 m/s;
c. bis 4'000 m³/h: 5 m/s;
d. bis 10'000 m³/h: 6 m/s;
e. über 10'000 m³/h: 7 m/s.
4. Grössere Luftgeschwindigkeiten werden toleriert, wenn
a. weniger als 1000 Betriebsstunden pro Jahr erreicht werden;
b. sie wegen einzelner räumlicher Hindernisse nicht vermeidbar sind; oder
c. mit einer Energiebedarfsberechnung nachgewiesen wird, dass kein erhöhter Energieverbrauch auftritt.
5. Ventilatoren und Motoren sind derart auszuwählen, dass sie beim häufigsten Betriebszustand den optimalen Wirkungsgrad aufweisen.