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§ 25 Energieverordnung (EnV BL) - Lüftungstechnische Anlagen

Energiesparen und dezentrale Energiegewinnungsanlagen
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§ 25 EnV BL · Lüftungstechnische Anlagen

1. Lüftungstechnische Anlagen mit Aussenluft und Fortluft sind mit einer Wärmerückgewinnung auszurüsten, welche einen Temperatur-Änderungsgrad nach dem Stand der Technik aufweist.

2. Einfache Abluftanlagen von beheizten Räumen sind nur bis zu einem Abluftvolumenstrom von bis 1'000 m³/Stunde und einer Betriebsdauer bis 500 Stunden/Jahr erlaubt. Lüftungsanlagen mit höherem Volumenstrom und längerer Betriebsdauer müssen mit einer Wärmerückgewinnungs- oder Abwärme-Nutzungsanlage ausgestattet sein.

3. Die Luftgeschwindigkeiten dürfen in Apparaten, bezogen auf die Nettofläche, 2,0 m/s und im massgebenden Strangen der Kanäle folgende Werte nicht überschreiten

a. bis 1'000 m³/h: 3 m/s;

b. bis 2'000 m³/h: 4 m/s;

c. bis 4'000 m³/h: 5 m/s;

d. bis 10'000 m³/h: 6 m/s;

e. über 10'000 m³/h: 7 m/s.

4. Grössere Luftgeschwindigkeiten werden toleriert, wenn

a. weniger als 1000 Betriebsstunden pro Jahr erreicht werden;

b. sie wegen einzelner räumlicher Hindernisse nicht vermeidbar sind; oder

c. mit einer Energiebedarfsberechnung nachgewiesen wird, dass kein erhöhter Energieverbrauch auftritt.

5. Ventilatoren und Motoren sind derart auszuwählen, dass sie beim häufigsten Betriebszustand den optimalen Wirkungsgrad aufweisen.

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