490.11
CH-BL
§ 24 Energieverordnung (EnV BL) - Klimaanlagen (Kühlen, Befeuchten und Entfeuchten)
Energiesparen und dezentrale Energiegewinnungsanlagen
§ 24 EnV BL · Klimaanlagen (Kühlen, Befeuchten und Entfeuchten)
1. Eine Bewilligung für Erstellung und Ersatz von Klimaanlagen, die für die Kühlung der Luft Kältemaschinen enthalten, kann insbesondere erteilt werden, wenn
a. der Bedarf nachgewiesen ist und die Anlage nach dem Stand der Technik realisiert wird oder
b. der elektrische Leistungsbedarf für die Medienförderung und die Medienaufbereitung einschliesslich Kühlung, Befeuchtung, Entfeuchtung und Wasseraufbereitung 7 Watt/m² in Neubauten oder 12 Watt/m² in bestehenden Bauten nicht überschreitet.