§ 21 Energieverordnung (EnV BL) - Wärmeverteilung
§ 21 EnV BL · Wärmeverteilung
1. Die Vorlauftemperaturen für neue oder ersetzte Wärmeabgabesysteme dürfen bei der massgebenden Auslegetemperatur höchstens 50° C und bei Fussbodenheizungen höchstens 35° C betragen.
2. Ausgenommen sind Hallenheizungen mittels Bandstrahler sowie Heizungssysteme für Gewächshäuser und ähnliches, sofern diese nachgewiesenermassen eine höhere Vorlauftemperatur benötigen.
3. Für Räume oder Raumgruppen mit unterschiedlichen Nutzungen oder verschiedenen Betriebszeiten muss die Wärmeverteilung so ausgelegt werden, dass ein individueller Betrieb möglich ist.
4. Ein Rohrleitungsstück, das eine warmgehaltene mit einer nicht warmgehaltenen Leitung verbindet, ist durch einen Wärmesiphon nach der Norm SIA 385/1 «Anlagen für Trinkwarmwasser in Gebäuden - Grundlagen und Anforderungen» zu trennen.
5. Erfolgt die Wärmeverteilung bei der Heizungsanlage über ein wassergeführtes System oder bei der Warmwasserversorgung durch ein Zirkulationssystem, ist vor der Inbetriebnahme ein hydraulischer Abgleich der Stränge durchzuführen.
6. Für die Kompaktheit der Warmwasserspeicherung und -verteilung darf die Warmwasser-Verlustzahl nach der Norm SIA 385/2 «Anlagen für Trinkwarmwasser in Gebäuden - Warmwasserbedarf, Gesamtanforderungen und Auslegung» 50 % nicht übersteigen.