490.11
CH-BL
§ 20 Energieverordnung (EnV BL) - Wärmekraftkopplungsanlagen bei grossen Heizungsanlagen
Energiesparen und dezentrale Energiegewinnungsanlagen
§ 20 EnV BL · Wärmekraftkopplungsanlagen bei grossen Heizungsanlagen
1. Bei neuen Wärmeerzeugungsanlagen mit nicht erneuerbarer Energie und einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 500 Kilowatt muss eine Wärmekraftkopplungsanlage geprüft werden.
2. Keine Wärmekraftkopplungsanlage muss realisiert werden, wenn
a. die gleiche jährliche Menge Elektrizität auf dem Grundstück erneuerbar produziert wird oder
b. eine Beteiligung an einer neuen gleichwertigen Elektrizitätserzeugungsanlage mit erneuerbarer Energie nachgewiesen wird oder
c. die Massnahme wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
3. Die Bestimmungen gemäss Abs. 1 und 2 gelten auch beim Ersatz einer Wärmeerzeugungsanlage, sofern dies technisch möglich ist.