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490.11 CH-BL

§ 2 Energieverordnung (EnV BL) - Stand der Technik

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 EnV BL · Stand der Technik

1. Die Massnahmen gemäss dieser Verordnung sind nach dem Stand der Technik zu planen und auszuführen.

2. Soweit Gesetz und Verordnung nichts anderes bestimmen, gelten als Stand der Technik die Anforderungen und Rechenmethoden der geltenden Normen und Empfehlungen der Fachorganisationen.

3. Das Amt für Umweltschutz und Energie kann Vollzugshilfen erlassen, soweit diese für den Vollzug dieser Verordnung notwendig sind.

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