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490.11 CH-BL

§ 19 Energieverordnung (EnV BL) - Warmwasser

Energiesparen und dezentrale Energiegewinnungsanlagen
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§ 19 EnV BL · Warmwasser

1. Wassererwärmer müssen für eine Betriebstemperatur von höchstens 60° C ausgelegt werden. Ausgenommen sind solche, deren Temperatur aus betrieblichen oder aus hygienischen Gründen höher sein muss.

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