490.11
CH-BL
§ 19 Energieverordnung (EnV BL) - Warmwasser
Energiesparen und dezentrale Energiegewinnungsanlagen
§ 19 EnV BL · Warmwasser
1. Wassererwärmer müssen für eine Betriebstemperatur von höchstens 60° C ausgelegt werden. Ausgenommen sind solche, deren Temperatur aus betrieblichen oder aus hygienischen Gründen höher sein muss.