Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
490.11 CH-BL

§ 18 Energieverordnung (EnV BL) - Wärmeerzeugung

Energiesparen und dezentrale Energiegewinnungsanlagen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (43 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 18 EnV BL · Wärmeerzeugung

1. Mit fossilen Brennstoffen betriebene Wärmeerzeuger bei Neubauten mit einer Absicherungstemperatur von weniger als 110° C müssen die Kondensationswärme ausnützen können.

2. Die Anforderung gemäss Abs. 1 gilt auch beim Ersatz einer Wärmeerzeugungsanlage, sofern dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.

← § 17 EnV BL Energieverordnung (EnV BL) - Anwendungsbereich § 19 EnV BL →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →