490.11
CH-BL
§ 18 Energieverordnung (EnV BL) - Wärmeerzeugung
Energiesparen und dezentrale Energiegewinnungsanlagen
§ 18 EnV BL · Wärmeerzeugung
1. Mit fossilen Brennstoffen betriebene Wärmeerzeuger bei Neubauten mit einer Absicherungstemperatur von weniger als 110° C müssen die Kondensationswärme ausnützen können.
2. Die Anforderung gemäss Abs. 1 gilt auch beim Ersatz einer Wärmeerzeugungsanlage, sofern dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.