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490.11 CH-BL

§ 16 Energieverordnung (EnV BL) - Gewächshäuser und beheizte Traglufthallen

Energiesparen und dezentrale Energiegewinnungsanlagen
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§ 16 EnV BL · Gewächshäuser und beheizte Traglufthallen

1. Beheizte Gewächshäuser müssen folgende Mindestanforderungen erfüllen

a. Der mittlere U-Wert der Gebäudehülle (ohne Boden gerechnet) darf nicht über 2,4 Watt/m²xKelvin liegen;

b. die Aussenwanddämmung muss bis 40 cm ins Erdreich reichen;

c. es müssen Rahmenprofile mit Gummiabdeckungen auf der Kaltseite verwendet werden.

2. Für beheizte Traglufthallen gelten die folgenden Mindestanforderungen

a. * Es ist eine 2x2-schichtige Membrane (U-Wert ca. 1,1 Watt/m²xKelvin) einzusetzen.

b. Zwischen den Verankerungen der Membranen ist eine Perimeterdämmung einzubauen.

c. Beim Eingang ist eine 4-flüglige Drehtüre mit effizientem Dichtungssystem einzusetzen. Vor der Drehtüre ist ein Vorraum (Schleuse) mit zusätzlicher Aussentüre anzuordnen.

d. Die Wärmeerzeugung muss, sofern technisch und betrieblich machbar, mit überwiegend erneuerbarer Wärmeenergie oder nicht anders nutzbarer Abwärme erfolgen.

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